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   OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22   

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OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22 (https://dejure.org/2023,4018)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23.01.2023 - 21 UF 687/22 (https://dejure.org/2023,4018)
OLG Dresden, Entscheidung vom 23. Januar 2023 - 21 UF 687/22 (https://dejure.org/2023,4018)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

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  • familienrecht-deutschland.de PDF

    VersAusglG § 14
    Versorgungsausgleich; Teilung auf Basis von Fondsanteilen; Ermittlung des Kapitalwertes.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VersAusglG § 15 Abs. 5 S. 1
    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich einer fondsbasierten sog. "Riester-Rente"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2023, 647
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 19.07.2017 - XII ZB 201/17

    Versorgungsausgleich: Fondsanteile als Teilungsgegenstand bei der externen

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Der Senat hat der weiteren Beteiligten zu 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2017, 1655) aufgegeben, eine aktuelle Auskunft unter Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts des Antragsgegners zu erteilen.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nachehezeitliche Wertentwicklung eines fondsgebundenen Anrechts in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der externen Teilung zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1746; FamRZ 2017, 1655, 1656).

    Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrages, da die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein soll (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; FamRZ 2017, 1655, 1657; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22, juris, dort Rn. 45).

    Das Gericht hat deshalb auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1741, 1743; FamRZ 2017, 1655).

  • BGH, 11.07.2018 - XII ZB 336/16

    Rechtsstreit über die externe Teilung von an ein Investmentvermögen oder an ein

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Der Senat hat der weiteren Beteiligten zu 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 2018, 1745; FamRZ 2017, 1655) aufgegeben, eine aktuelle Auskunft unter Berücksichtigung der nachehezeitlichen Wertentwicklung des Anrechts des Antragsgegners zu erteilen.

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die nachehezeitliche Wertentwicklung eines fondsgebundenen Anrechts in der Zeit zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bei der externen Teilung zu berücksichtigen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1746; FamRZ 2017, 1655, 1656).

    Wenn es nicht möglich ist, den Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf der Grundlage von Fondsanteilen anzugeben, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 905, 910).

    Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrages, da die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein soll (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; FamRZ 2017, 1655, 1657; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22, juris, dort Rn. 45).

  • BGH, 07.08.2013 - XII ZB 552/12

    Externe Teilung von Versorgungsanrechten: Verzinsungspflicht des Ausgleichswerts

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Dem verfahrensgegenständlichen fondsbasierten Riestervertrag liegt demgemäß kein Rechnungszins zugrunde (siehe Ziffer 1 der Teilungsordnung der Union Investment Privatfonds GmbH; vgl. BGH, FamRZ 2013, 1635; JHA/Holzwarth, FamR, 7. Aufl., § 14 VersAusglG Rn. 40).
  • BGH, 08.08.2018 - XII ZB 25/18

    Rechtsmittel des Versorgungsträgers gegen eine Entscheidung zum

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Das Gericht hat deshalb auf eine Beschwerde des Versorgungsträgers stets die Entscheidung zu treffen, die der Sach- und Rechtslage entspricht (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1741, 1743; FamRZ 2017, 1655).
  • BGH, 23.01.2013 - XII ZB 541/12

    Gerichtliche Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren: Benennung der

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Ebenso wenig bedarf es im Falle einer externen Teilung einer Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung in der Beschlussformel (vgl. BGH, FamRZ 2013, 611).
  • OLG Nürnberg, 02.10.2017 - 11 UF 1080/15

    Versorgungsausgleich

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Wenn es nicht möglich ist, den Ausgleichswert für den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung auf der Grundlage von Fondsanteilen anzugeben, kann durch die Einholung einer aktuellen Versorgungsauskunft zeitnah zum voraussichtlichen Eintritt der Rechtskraft ein Kapitalwert ermittelt werden, der die seit dem Ehezeitende erfolgte Wertentwicklung des Anrechts widerspiegelt (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; OLG Nürnberg, FamRZ 2018, 905, 910).
  • OLG Hamm, 27.05.2019 - 13 UF 164/18

    Wirksamkeit einer Abrede der Ehegatten über die Durchführung des

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Ein solches Vorgehen erachtet der Senat im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung als praktikablen Kompromiss zwischen dem Halbteilungsgrundsatz einerseits und der Gewährleistung der Vollstreckbarkeit der Entscheidung andererseits (a.A. OLG Hamm, FamRZ 2019, 1783, 1784 f.), wenn eine Teilung der Fondsanteile aufgrund deren fortlaufender Umschichtung nicht möglich ist.
  • OLG Karlsruhe, 22.11.2022 - 20 UF 10/22

    Externe Teilung einer fondsgebundenen Rentenversicherung (sog. Riester-Rente) im

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Das erfordert regelmäßig den Ausspruch eines der Höhe nach konkret bestimmten Zahlbetrages, da die Entscheidung des Gerichts über die Festsetzung des zu transferierenden Kapitalbetrages klar bestimmbar und damit auch Vollstreckungstitel für den Träger der Zielversorgung sein soll (vgl. BGH, FamRZ 2018, 1745, 1748; FamRZ 2017, 1655, 1657; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.11.2022 - 20 UF 10/22, juris, dort Rn. 45).
  • KG, 02.04.2021 - 19 UF 3/21

    Durchführung der internen Teilung bei einer privaten Altersvorsorge in Form der

    Auszug aus OLG Dresden, 23.01.2023 - 21 UF 687/22
    Danach besteht für den Senat kein Anlass, von dem Teilungsvorschlag der weiteren Beteiligten zu 6 abzuweichen und stattdessen Fondsanteile zu teilen (vgl. hierzu auch KG, FamRZ 2022, 949, 950).
  • OLG Frankfurt, 21.11.2023 - 6 UF 222/22

    Private fondsgebundene Rentenversicherung im Versorgungsausgleich

    Allerdings ergibt sich die maßgebliche Bezugsgröße in erster Linie nicht aus der Teilungsordnung des Versorgungsträgers, sondern aus der maßgeblichen Versorgungsordnung (a.A. wohl KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2021 - 19 UF 3/21 -, Rn. 18 ff., juris; für die externe Teilung OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 21 UF 687/22 -, Rn. 8, juris).

    Denn bei der vorliegend auszugleichenden Versorgung sind nicht Fondsanteile die maßgebliche Bezugsgröße, sondern es ist das Fondsguthaben, dessen Höhe mit einem aus dem Wert von Anteileinheiten von Investmentfonds ermittelten Kapitalbetrag beziffert wird (im Ergebnis ebenso für die jeweiligen Versorgungen KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2021 - 19 UF 3/21, juris; für die externe Teilung: OLG Dresden, Beschluss vom 23. Januar 2023 - 21 UF 687/22 -, Rn. 8, juris; zu Kritik vgl. Fritzsche NZFam 2023, 370).

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